Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auch, wenn Sie sich Spannenderes vorstellen können – lesen Sie bitte unsere rechtlichen Informationen

§ 1 Allgemeines

Sämtlichen mit uns geschlossenen Verträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere mündliche Absprachen und Erklärungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

 

§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir eingehende Aufträge schriftlich bestätigen.

Konstruktive und/oder sonstige Veränderungen behalten wir uns vor. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, falls sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Auskünfte, Berechnungen etc. geben wir nach bestem Wissen, jedoch übernehmen wir für ihre Richtigkeit keine Haftung, es sei denn, wir hatten aufgetretene Fehler aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. An unseren Angeboten und allen dazugehörenden Unterlagen behalten wir uns die bestehenden Urheber - und Eigentumsrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden.

 

§ 3 Preise

Unsere Preise sind freibleibend. Wir behalten uns vor, anstelle der vereinbarten Preise diejenigen Preise zu berechnen, die am Tag des Versandes oder der Abholung der Ware gültig sind, soweit und sofern Preisanpassungen auf nicht vorhersehbaren Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstigen Kostenänderungen beruhen. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk Delmenhorst, ausschließlich Verpackung, unversichert und ohne Mehrwertsteuer. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

 

§ 4 Lieferfristen

Die von uns mündlich genannten oder auch schriftlich bestätigten Lieferfristen sind, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, unverbindlich. Im Falle eines Lieferverzuges hat der Besteller nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist von zumindest 6 Wochen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, gleichviel, ob diese bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten, wie in Fällen höherer Gewalt, bei Ereignissen im Zusammenhang mit Arbeitskämpfen – insbesondere Streiks und Aussperrungen – sowie bei anderen unverschuldeten Verzögerungen in der Fertigstellung von Lieferteilen, Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Teile und Rohstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Derartige Hindernisse sind von uns auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.

Eine Verzugsentschädigung wird grundsätzlich nicht gewährt. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass uns für die Verspätung oder Nichtlieferung zumindest grobes Verschulden trifft. Alle weitergehenden und/oder anderen etwaigen Ansprüche des Bestellers wegen nicht rechtzeitiger Belieferung sind ausgeschlossen. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

 

§ 5 Versand

Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk Delmenhorst auf Kosten und Gefahr des Empfängers, es sei denn, dass schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen sind. Eine Versicherung auf Rechnung des Bestellers er- folgt nur dann, wenn dies ausdrücklich verlangt und schriftlich durch uns bestätigt ist. Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als selbständiges Geschäft und werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Demzufolge ist Zahlung für jede einzelne Teillieferung zu leisten.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt demnach bis zur völligen Bezahlung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen, gleich auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen, unser Eigentum.

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand ordnungsgemäß zu lagern und gegen Feuer und Wasserschäden sowie Diebstahl zu versichern. Weiterhin ist der Besteller verpflichtet, uns von der Gefährdung des Eigentums durch drohende oder erfolgte Pfändung, Zurückbehaltung oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen und den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Er haftet für den Schaden aus der Unterlassung sowie für etwaige Interventionskosten. Die zur Abwendung der Pfändung aufgewendeten Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Soweit infolge Verbindung, Vermischung oder Vermehrung der Vorbehaltsware durch den Besteller mit Waren, die in seinem und/oder Dritten Eigentum stehen, eine neue Sache oder ein vermischter oder vermengter Bestand entsteht, steht uns das Miteigentum hieran im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Ware bzw. des vermischten oder vermengten Bestandes zu.

Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht im Verzuge ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübertragung ist dem Besteller untersagt.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten den Gesamtwert der uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

Soweit der Besteller seinen Abnehmern vorleistet oder diesen den Verkaufspreis stundet, hat er sich das Eigentum an der veräußerten Ware seinen Abnehmern gegenüber zu den gleichen Bedingungen und in demselben Umgang vorzubehalten, wie wir bei Lieferung an den Besteller uns Eigentum vorbehalten haben.  Bei der Rücknahme von Waren sind wir grundsätzlich nur verpflichtet, 

G u t s c h r i f t d e s R e c h n u n g s w e r t e s unter Abzug etwaiger Wertminderungen sowie Rücknahmekosten, mindestens jedoch 25 % zu erteilen. 

 

§ 7 Zahlung

Zahlungen sind wie folgt zu leisten:

Bei einem Rechnungsbetrag über EUR 10.000,– 1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung,  1/3 nach Anzeige der Versandbereitschaft, 1/3 30 Tage nach dem zweiten Zahlungstermin mit 2 % Skonto vom Gesamtbetrag (3/3). Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen  der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns. Bei einem Rechnungsbetrag unter EUR 10.000,– ist Zahlung innerhalb von 7 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen netto jeweils nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen mit 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz berechnet.

Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen  oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir schriftlich zugestimmt haben oder die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

 

§ 8 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert  sich die Abnahme der Ware infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben,  so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, die Meldung  der Versandbereitschaft an den Besteller ist hierbei nicht erforderlich.

 

§ 9 Auskünfte

Ungeeignete Auskünfte berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten, oder aber Sicherheit oder vorherige Zahlung zu verlangen. Verändern sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers zu seinen Ungunsten, sind wir berechtigt, neben dem Zahlungsanspruch die Herausgabe der Ware zur Eigenverwertung und Verrechnung des Erlöses auf den Rechnungsbetrag zu verlangen, auch wenn Wechsel hereingenommen sind. Das Verlangen auf Herausgabe gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.

 

§ 10 Gewährleistung

1) Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, Gewähr wie folgt:  Alle Teile, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart und/oder Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtig werden, sind unentgeltlich nach unserer Wahl an Aufstellungsort oder im Lieferwerk auszubessern oder neu zu liefern. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die im Vertrag ausdrücklich zugesagt oder aus seinem Inhalt eindeutig als solche zu erkennen sind. Von der Gewährleistung ist natürlicher Verschleiß grundsätzlich ausgeschlossen. 2) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Inbetriebnahme, längstens 1 2 M o n a t e a b 

Gefahrenübergang.

  1. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Besteller einen Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzeigt. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt ebenfalls, wenn der Liefergegenstand vom Besteller oder Dritten verändert wird. Der Besteller darf einen Mangel selbst o d e r d u r c h D r i t t e n u r beseitigen, wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind oder bei besonderer Gefährdung der Betriebssicherheit, wovon wir sofort zu verständigen sind. Wir leisten äußerstenfalls Ersatz bis zur Höhe der Kosten, die bei eigener Ausführung der Arbeiten entstanden wären.
  2. Wir können die Beseitigung eines Mangels verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt. 5) Für Zulieferungen,  die bei uns keinerlei Be- und Verarbeitung erfahren, beschränkt sich die Gewährleistung auf den Umfang in dem uns der Unterlieferant haftet. Zur Erledigung der Reklamation sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen Unterlieferanten an den Bestellen abzutreten. 6) Die Kosten für die Einsendung zum Lieferwerk sowie Aus- und Einbaukosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  1. Für im Ausland befindliche Liefergegenstände beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Höhe der Kosten für Leistungen, die am Ort der Grenzüberschreitung entstanden wären.
  2. Ist uns die Mangelbeseitigung gem. 1) nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, so hat der Besteller lediglich einen Anspruch auf Minderung. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht falls wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung durch unser Verschulden fruchtlos haben verstreichen lassen. 9) Bei Reserveteilen haften wir nur für die Verwendung einwandfreien Materials, fachgerechte Ausführung sowie Passflächigkeit dieser Teile zu den ursprünglichen gelieferten Maschinen bzw. Apparaten. Eine Haftung für die Standzeit dieser Teile wird nicht übernommen. 

10) Eine Gewährleistung für die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe übernehmen wir nur bei ausdrücklicher Zusicherung. 11) Vom Besteller geforderte Prüfungen sind ausdrücklich zu vereinbaren. Die Leistungsprüfung wird im Regelfall auf dem Prüfstand des Herstellers mit den dort vorhandenen Einrichtungen vorgenommen. Es gelten: